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Änderung § 25 BVerfSchG vom 25.05.2018

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§ 25 BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 25 BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Pflichten des Empfängers


(Text neue Fassung)

§ 25 Weiterverarbeitung durch den Empfänger


vorherige Änderung

1 Der Empfänger prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2 Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, hat er die Unterlagen zu vernichten. 3 Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Daten zu sperren.



(1) 1 Der Empfänger prüft, ob die nach den §§ 19 bis 22a übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2 Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat er sie zu löschen. 3 Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. 4 Der Empfänger darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen.

(2) 1 Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten

1. zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, oder

2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihm auch zu
diesem Zweck übermittelt werden dürften unter der Voraussetzung, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder eine Reihe gleichgelagerter Fälle zustimmt.

2 Das Bundesamt für den Verfassungsschutz hat den Empfänger auf den Zweck der Übermittlung und
die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. 3 Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. 4 Der Empfänger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Verfassungsschutz auf dessen Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung zu geben.

(3) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung des Bundesamtes für Verfassungsschutz veranlasst ist.



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