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Änderung § 14 BVerfSchG vom 27.06.2020

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§ 14 BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 14 BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Dateianordnungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf, festzulegen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festzulegen:

1. Bezeichnung der Datei,

2. Zweck der Datei,

3. Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),

4. Anlieferung oder Eingabe,

5. Zugangsberechtigung,

6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,

7. Protokollierung.

2 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören. 3 Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.

(2) 1 Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2 In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.

(3) 1 Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. 2 Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.



(heute geltende Fassung)