Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 BVerfSchG vom 30.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 BVerfSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 NDRefG I am 30. Dezember 2023 und Änderungshistorie des BVerfSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 24 BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 24 BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Minderjährigenschutz


(Text neue Fassung)

§ 24 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung


vorherige Änderung

(1) 1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. 2 Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) 1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen
nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden. 2 Abweichend hiervon dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur Verfolgung einer der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten erforderlich ist.



1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht übermitteln. 2 Es darf die personenbezogenen Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer Übermittlung nach § 22a Satz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g. 3 Im Übrigen darf es personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die

1. mindestens 14 Jahre alt ist,

a)
zur Abwehr einer Gefahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1,

b) zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 8
oder

c)
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 21,

2. noch
nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für

a)
Leib oder Leben einer Person oder

b) Einrichtungen
der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.

(heute geltende Fassung)