Auf Grund des §
6 Abs. 5 des
Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) der durch Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Der Landesvervielfältiger nach §
6 Abs. 2 und 3 des
Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2005 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 8 Prozentpunkte erhöht.
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach §
1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2006 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2005 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. §
6 Abs. 6 des
Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.