§ 4 - Höfeordnung (HöfeO)

neugefasst durch B. v. 26.07.1976 BGBl. I S. 1933; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
Geltung ab 07.07.1947; FNA: 7811-6 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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§ 4 Erbfolge in einen Hof


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. 2An seine Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.

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Zitierungen von § 4 HöfeO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HöfeO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HöfeO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 HöfeO Verfügung von Todes wegen
... Der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höferechts ( § 4 ) durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen. Er kann sie jedoch ...


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