§ 10 - Höfeordnung (HöfeO)

neugefasst durch B. v. 26.07.1976 BGBl. I S. 1933; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 07.07.1947; FNA: 7811-6 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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§ 10 Vererbung nach allgemeinem Recht



Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt ist.



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