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Änderung § 19 HöfeO vom 26.11.2015

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§ 19 HöfeO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 19 HöfeO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

 


(1) Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im gemeinschaftlichen Eigentum von Lebenspartnern steht und gemäß § 1 Absatz 1 die Eigenschaft als Hof besitzt oder diese entsprechend § 1 Absatz 2 durch Erklärung der Lebenspartner erhält, ist ein Lebenspartnerhof.

(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteiligung eines Lebenspartners bleibt das bis zum 26. November 2015 geltende Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem 26. November 2015 verstorben ist.


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