§ 5 - AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)

V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 25.05.1995; FNA: 26-8-1 Ausländerrecht
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§ 5 Verfahren der Datenübermittlung


§ 5 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die öffentlichen Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob im allgemeinen Datenbestand des Registers zu der betroffenen Person bereits ein Datensatz besteht. 2Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der AZR-Nummer zuzuordnen. 3Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten im Register gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. 4Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien, das Lichtbild oder Fingerabdruckdaten der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien, dem Lichtbild oder Fingerabdruckdaten einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf Personenverschiedenheit speichert.

(2) 1Erfolgt die Datenübermittlung auf anderem Wege, übermitteln die Stellen der Registerbehörde, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, andernfalls die ihnen bekannten Grundpersonalien. 2Für die Registerbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Daten, die nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen der betroffenen Person zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. 2Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2467, 4114 m.W.v. 1. November 2022

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Frühere Fassungen von § 5 AZRG-DV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 14.09.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 05.02.2016Artikel 4 Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130
aktuell vorher 05.12.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 27.11.2014 BGBl. I S. 1827
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 AZRG-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AZRG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 16 TerrorBekämpfG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 des AZR-Gesetzes" ersetzt. 3. In § 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Daten, die nach § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 4 DatAustVG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... „§ 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils nach dem Wort „Grundpersonalien" das Wort ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 2 AZRWEG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 08.09.2021)
... 6" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12" durch die Wörter „§ 29 ...

Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 27.11.2014 BGBl. I S. 1827
Artikel 1 AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... „§ 3 Satz 1 Nummer 7 oder Satz 2 Nummer 7" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15
Artikel 1 2. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 23.01.2019)
... die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG)." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem ...


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