§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
Angaben zu den mit dem
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008) ... 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes." 8. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des ... 8. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 Änderung von Verordnungen ... (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des ... wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 2 AZRWEG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 08.09.2021) ... Absatz 2 Satz 5" ersetzt. c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und ... 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1" ersetzt. 6. § 18 Absatz 3 wird wie folgt ...
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