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Änderung § 3 AZRG-DV vom 01.11.2023

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§ 3 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
§ 3 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berichtigung eines Datensatzes


(1) 1 Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Absatz 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. 2 Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. 3 Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet. 4 Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG).

(2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit.

(Text alte Fassung)

(3) Stellt die Registerbehörde im allgemeinen Datenbestand des Registers einen Datensatz fest, bei dem weder eine Ausländerbehörde noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist, wird nach sechs Monaten automatisiert die Meldung 'Fortzug nach unbekannt' gespeichert.

(Text neue Fassung)

(3) Die Registerbehörde speichert im allgemeinen Datenbestand des Registers nach sechs Monaten automatisiert die Meldung 'Fortzug nach unbekannt', wenn der Ausländer eingereist ist und

1.
weder eine Ausländerbehörde, eine Aufnahmeeinrichtung noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist oder

2. ein Asylgesuch geäußert hat, unerlaubt eingereist ist oder sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und
nach Speicherung eines dieser Sachverhalte keine Angaben zum Zuzug oder Fortzug gespeichert wurden.

(4) 1 Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten Verfahren übermittelt werden. 2 Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich.



(heute geltende Fassung) 
 

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