Änderung § 21 AZRG-DV vom 28.08.2007

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§ 21 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 21 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 4 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.




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