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Änderung § 1 AZRG-DV vom 14.09.2019

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§ 1 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2019 geltenden Fassung
§ 1 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Inhalt der Datensätze


(Text alte Fassung)

1 Die Daten, die im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. 2 Spalte A1 des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, ob die Angaben für Ausländer, die keine Unionsbürger sind, oder für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, oder für Unionsbürger, bei denen eine solche Feststellung nicht vorliegt, gelten. 3 Bei der Speicherung des Vollzugs der Abschiebung und im Falle der Auslieferung wird im Register auch gespeichert, seit wann sich der Betroffene nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(Text neue Fassung)

1 Die Daten, die im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. 2 Spalte A1 des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, ob die Angaben für Ausländer, die keine Unionsbürger sind, oder für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, oder für Unionsbürger, bei denen eine solche Feststellung nicht vorliegt, gelten. 3 Bei der Speicherung des Vollzugs der Abschiebung und im Falle der Auslieferung wird im Register auch gespeichert, seit wann sich die betroffene Person nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(heute geltende Fassung) 

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