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Änderung § 3 AZRG-DV vom 14.09.2019

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§ 3 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2019 geltenden Fassung
§ 3 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berichtigung eines Datensatzes


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Abs. 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. 2 Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. 3 Die Zusammenführung von Datensätzen erfolgt im Einvernehmen mit den Stellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Abs. 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. 2 Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. 3 Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet. 4 Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG).

(2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)