Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 AZRG-DV vom 14.09.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. AZRG-DVÄndV am 14. September 2019 und Änderungshistorie der AZRG-DV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2019 geltenden Fassung
§ 17 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Sperrung von Daten


(Text neue Fassung)

§ 17 Einschränkung der Verarbeitung


vorherige Änderung

(1) 1 Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten nach § 37 Abs. 1 des AZR-Gesetzes hat schriftlich gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen. 2 Der Betroffene soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. 3 Insbesondere soll er ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

(2) 1 Läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der bestrittenen Daten zur Überzeugung der Registerbehörde feststellen, wird der Datensatz des Betroffenen mit Ausnahme der Grundpersonalien und der weiteren Personalien gesperrt. 2 Die Angaben des Betroffenen zu seinen Grundpersonalien und seinen weiteren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen läßt, daß die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. 3 Geht ein Übermittlungsersuchen über die Grundpersonalien und die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes nur der Hinweis auf den Sperrvermerk übermittelt.



(1) 1 Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten hat schriftlich gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen. 2 Die betroffene Person soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. 3 Insbesondere soll sie ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

(2) 1 Läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der bestrittenen Daten zur Überzeugung der Registerbehörde feststellen, wird der Datensatz der betroffenen Person mit Ausnahme der Grundpersonalien und der weiteren Personalien in der Verarbeitung eingeschränkt. 2 Die Angaben der betroffenen Person zu ihren Grundpersonalien und ihren weiteren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen läßt, daß die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. 3 Geht ein Übermittlungsersuchen über die Grundpersonalien und die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes nur der Hinweis auf die Einschränkung der Verarbeitung übermittelt.