Änderung § 13 AZRG-DV vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 AZRG-DV, alle Änderungen durch Artikel 168 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie der AZRG-DV

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§ 13 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 13 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 168 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Behörden anderer Staaten richten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei der betroffenen Person um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. 2 Besitzt die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. 3 Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. 4 Das Bundesministerium des Innern kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. 5 Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Behörden anderer Staaten richten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei der betroffenen Person um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. 2 Besitzt die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. 3 Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. 4 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. 5 Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) 1 Die Registerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 26 des AZR-Gesetzes für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. 2 Sofern die Registerbehörde dem Antrag stattgeben will, holt sie zuvor die Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde oder, soweit sich die betroffene Person in einem Asylverfahren befindet, die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. 3 Diese stellen fest, ob die betroffene Person einwilligt, und teilen der Registerbehörde das Ergebnis mit. 4 Erteilt die betroffene Person die Einwilligung oder ist sie nicht erforderlich, übermittelt die Registerbehörde die Daten aus dem Register an die Auslandsvertretung oder die zwischenstaatliche Stelle. 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



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