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Änderung § 1 Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung vom 28.12.2010

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis sowie für Zucker über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung bestimmter, in diesen Rechtsakten genannter Grunderzeugnisse zur Herstellung bestimmter anderer Erzeugnisse (Verarbeitungserzeugnisse).

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union über die Gewährung von Produktionserstattungen im Bereich Zucker.


 
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