Der Ausbildungsberuf Polster- und Dekorationsnäher/Polster- und Dekorationsnäherin wird
- 1.
- nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Dekorationsnäher, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.