Bekanntmachung - Sechste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (6. AUGBek k.a.Abk.)

B. v. 24.02.1989 BGBl. I S. 372
Geltung ab 10.03.1989; FNA: 319-89-1-6 Zwischenstaatliche Rechtshilfe

Bekanntmachung



Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:

1.
In den Vereinigten Staaten von Amerika:

a)
New Mexico

Pennsylvania

Vermont

b)
beschränkt auf Kindesunterhalt:

Wisconsin

2.
In Kanada:

Britisch Kolumbien

Neufundland und Labrador

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784).



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