§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 85 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Stundung, Niederschlagung und Erlaß | |
(Text alte Fassung) Auf die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen der Bundesanstalt auf Zahlung von Kosten nach dieser Kostenordnung sind die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen der Bundesanstalt auf Zahlung von Gebühren nach dieser Kostenordnung sind die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. |