Änderung § 13 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 22.11.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.11.2013 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2013 BGBl. I S. 3950
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 14.06.2021) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Verzugszinsen


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Gebühren und Auslagen sind während des Zahlungsverzuges des Gebührenschuldners mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 14.06.2021) 
 



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