Synopse aller Änderungen der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung am 17.03.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2018 durch Artikel 1 der 16. BAMKostV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAMKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.03.2018 BGBl. I S. 373
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 14.06.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2)


Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Abteilungen) der BAM werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:


Organisationseinheit
Abteilung | Bezeichnung der Organisationseinheit | Stundensatz
in Euro

(Text alte Fassung)

1 | Analytische Chemie; Referenzmaterialien | 116

2 | Chemische Sicherheitstechnik | 108

3 | Gefahrgutumschließungen | 96

4 | Material und Umwelt | 93

5 | Werkstofftechnik | 106

6 | Materialschutz und Oberflächentechnik | 99

7 | Bauwerkssicherheit | 104

8 | Zerstörungsfreie Prüfung | 97

9 | Komponentensicherheit | 106

S | Qualitätsinfrastruktur | 103

(Text neue Fassung)

1 | Analytische Chemie; Referenzmaterialien | 126

2 | Chemische Sicherheitstechnik | 154

3 | Gefahrgutumschließungen | 133

4 | Material und Umwelt | 137

5 | Werkstofftechnik | 149

6 | Materialschutz und Oberflächentechnik | 131

7 | Bauwerkssicherheit | 115

8 | Zerstörungsfreie Prüfung | 132

9 | Komponentensicherheit | 132

S | Qualitätsinfrastruktur | 138




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