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§ 11 - Zinsinformationsverordnung (ZIV)

V. v. 26.01.2004 BGBl. I S. 128, 2005 I S. 1695; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 611-1-33 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 11 Besteuerung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften



Die Erhebung einer Quellensteuer durch Belgien, Luxemburg und Österreich als Zahlstellenstaat steht einer Besteuerung der Erträge durch Deutschland als Wohnsitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.

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Zitierungen von § 11 ZIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ZIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 ZIV Vermeidung der Doppelbesteuerung
... sich aus der Erhebung von Quellensteuer durch Belgien, Luxemburg und Österreich nach § 11 ergeben könnte, ausgeschlossen. (2) Wurden von einem wirtschaftlichen ... einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach § 11 hinaus noch mit anderen Arten von ausländischen Steuern belastet und wird ihm dafür nach ...
§ 15 ZIV Umlauffähige Schuldtitel
... des Emittenten in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der die Quellensteuer nach § 11 erhebt, und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit ...
§ 16 ZIV Andere Quellensteuern
... Verordnung steht der Erhebung anderer Arten der Quellensteuer als die nach § 11 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht ...