§ 17 - Zinsinformationsverordnung (ZIV)

V. v. 26.01.2004 BGBl. I S. 128, 2005 I S. 1695; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 611-1-33 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 17 Anwendungsbestimmungen


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese Verordnung nur für Zinszahlungen, die bis zum 31. Dezember 2015 zugeflossen sind.

(2) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt auch für die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer.

(3) 1§ 16a gilt für Zinszahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 bis zu dem Zeitpunkt zufließen, zu dem eine Änderung, eine Suspendierung oder eine Beendigung der Anwendung der Abkommen, die mit den in § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten jeweils geschlossen wurden, in Kraft getreten ist. 2Dies gilt auch für Curacao und Sint Maarten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 17 ZIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016 (22.07.2016)Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1722

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 ZIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ZIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ZIV Übergangszeitraum
... 10 der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 benannten Übergangszeitraums ab dem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des § 13 die Bestimmungen des Abschnitts 2 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Artikel 2 3. StRVÄndV Änderung der Zinsinformationsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst: „§ 17 Anwendungsbestimmungen". 2. § ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst: „§ 17 Anwendungsbestimmungen". 2. § 17 wird wie folgt gefasst:  ... wie folgt gefasst: „§ 17 Anwendungsbestimmungen". 2. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Anwendungsbestimmungen (1) ... 2. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Anwendungsbestimmungen (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese ...


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