§ 4 - Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)

V. v. 03.09.1975 BGBl. I S. 2459; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 749 (teilweise verfassungswidrig gemäß B. v. 13.03.2009 BGBl. I S. 525)
Geltung ab 14.09.1975; FNA: 111-1-3 Wahlrecht
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§ 4 Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten



(1) Die Verwendung von Wahlgeräten mit zugelassener Bauart bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung. Über die Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten einer bestimmten Bauart entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Bestimmung des Wahltages. Die Genehmigung gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Das Bundesministerium des Innern teilt die Entscheidung über die Verwendung von Wahlgeräten den Innenministern/-senatoren der Länder mit und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.



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