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§ 14 - Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)

V. v. 03.09.1975 BGBl. I S. 2459; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 749 (teilweise verfassungswidrig gemäß B. v. 13.03.2009 BGBl. I S. 525)
Geltung ab 14.09.1975; FNA: 111-1-3 Wahlrecht
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§ 14 Zählung der Stimmen



(1) Der Schriftführer trägt die an jedem verwendeten Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.

(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Maßgaben der Nummer 3 der Anlage 2 oder 3.

(3) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest die Zahl der an den Wahlgeräten

1.
insgesamt abgegebenen Erststimmen,

2.
insgesamt abgegebenen Zweitstimmen,

3.
für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen),

4.
für jede Landesliste abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen),

5.
abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen.

In entsprechender Reihenfolge werden die für die Wahlen zum Europäischen Parlament abgegebenen Stimmen festgestellt. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Übertragung in die Wahlniederschrift.

(4) Den abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 5) sind die in der Zählliste aufgeführten gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 ungültigen Stimmen hinzuzurechnen.

(5) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(6) (weggefallen)

 
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Zitierungen von § 14 BWahlGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BWahlGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BWahlGV Wahlniederschrift
...  Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1). (2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs. 5), so ist ...
§ 17 BWahlGV Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
... 2 gilt entsprechend. (2) Der Kreiswahlleiter hat die in den Fällen des § 14 Abs. 4 vom Wahlvorstand getroffene Entscheidung zu überprüfen. Der ...
Anlage 2 BWahlGV (zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1) Wahlniederschrift über die Wahl mit Wahlgeräten bei der Wahl zum Deutschen Bundestag
Anlage 3 BWahlGV (zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1) Wahlniederschrift über die Wahl mit Wahlgeräten bei der Wahl zum Europäischen Parlament