Zweiter Abschnitt - Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)

V. v. 03.09.1975 BGBl. I S. 2459; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 749 (teilweise verfassungswidrig gemäß B. v. 13.03.2009 BGBl. I S. 525)
Geltung ab 14.09.1975; FNA: 111-1-3 Wahlrecht
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Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl zum Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten
§ 5 Geltung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
§ 6 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörden
§ 7 Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher
§ 8 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 9 Wahlzelle
§ 10 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 11 Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe
§ 12 Schluß der Wahlhandlung
§ 13 Zählung der Wähler
§ 14 Zählung der Stimmen
§ 15 Wahlniederschrift
§ 16 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte
§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 18 Übergangsbestimmung
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2) Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten
Anlage 2 (zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1) Wahlniederschrift über die Wahl mit Wahlgeräten bei der Wahl zum Deutschen Bundestag
Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1) Wahlniederschrift über die Wahl mit Wahlgeräten bei der Wahl zum Europäischen Parlament

Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl zum Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten

§ 5 Geltung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung



Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten auch bei der Verwendung von Wahlgeräten die Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung.

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§ 6 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörden



Die Gemeindebehörde weist in der Wahlbekanntmachung über § 48 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder § 41 Abs. 1 der Europawahlordnung hinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwandt werden. Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge (§ 8 Abs. 2) beizufügen.

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§ 7 Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher



(1) Die Gemeindebehörde darf am Wahltag nur Wahlgeräte verwenden, die nach Bestimmung des Wahltages an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder der Gemeinde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Wahlgerätes den Einsatz externer Datenträger voraus, so hat die Gemeindebehörde für deren ordnungsgemäße Verwendung Sorge zu tragen.

(2) Der Kreiswahlleiter oder sein Beauftragter kann die von der Gemeindebehörde zur Wahl vorgesehenen Wahlgeräte und externe Datenträger überprüfen, die Beseitigung von Mängeln anordnen oder einzelne Wahlgeräte für die Verwendung sperren.

(3) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwandt werden, hat die Gemeindebehörde die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung einzuweisen.

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§ 8 Ausstattung des Wahlvorstandes


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 49 der Bundeswahlordnung oder § 42 der Europawahlordnung aufgeführten Gegenständen

1.
die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,

2.
eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,

3.
die benötigten Exemplare der Bedienungsanleitung,

4.
Material zum Versiegeln jedes Wahlgerätes und des Zubehörs,

5.
einen Abdruck dieser Verordnung,

6.
eine Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 2 Abs. 6.

(2) Jedes Wahlgerät, im besonderen alle Einstellungen und Vorrichtungen, muß sich in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand befinden und dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muß.

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§ 9 Wahlzelle



(1) Jedes Wahlgerät ist in der Wahlzelle so aufzustellen, daß jeder Wähler seine Stimmen unbeobachtet abgeben kann.

(2) Die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge bei Bundestagswahlen ist so anzuordnen, daß sich die Wahlvorschläge für die Erststimmen vom Wähler aus gesehen links oder oben befinden.

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§ 10 Eröffnung der Wahlhandlung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, daß

1.
der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung der Wahlvorschläge mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,

2.
eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät im Wahlraum aufgehängt sind,

3.
sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,

4.
nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt sind und

5.
die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.

(2) Der Wahlvorsteher verschließt das benötigte Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen. Ein Verwenden der Schlüssel ist bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht gestattet, außer wenn das Wahlgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muß. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter. Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt vom Wahlvorsteher und anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes aufzubewahren.

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§ 11 Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten gelten die §§ 56 und 58 der Bundeswahlordnung oder die §§ 49 und 51 der Europawahlordnung mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßgaben.

(2) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei soll er die Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen.

(3) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden und die Wahlberechtigung festgestellt hat, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Vorrichtungen zur Stimmabgabe frei, wenn der vorausgegangene Wähler die Wahlzelle verlassen hat. Nach der Freigabe begibt sich der Wähler in die Wahlzelle und gibt seine Stimme(n) ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muß immer dieselbe Spalte benutzt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur solange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

(4) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler gewählt hat und die Vorrichtungen zur Stimmabgabe sodann wieder gesperrt sind. Unterbleibt die Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen "Nichtwähler" oder "N" einzutragen. Unterbleibt bei Bundestagswahlen die Abgabe der Erst- oder der Zweitstimme, so gilt die nichtabgegebene Stimme als ungültig. Über diese nichtabgegebenen Erst- und Zweitstimmen ist je eine Zählliste zu führen.

(5) Werden an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Jede Störung an einem Wahlgerät oder die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. § 8 Abs. 2 und § 10 finden Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. In diesem Fall ist ein Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

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§ 12 Schluß der Wahlhandlung



Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung jedes Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

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§ 13 Zählung der Wähler



Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Wahlgerät gezählten Stimmen werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Sodann werden an jedem verwendeten Wahlgerät die insgesamt angezeigten Zahlen für die Erst- und Zweitstimmen abgelesen und die sich aus den Zähllisten ergebenden Zahlen der nichtabgegebenen Erst- und Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4) jeweils hinzugezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke einschließlich der eingenommenen Wahlscheine und den nach Satz 2 festgestellten Erst- und Zweitstimmen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken, und, soweit möglich, zu erläutern.

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§ 14 Zählung der Stimmen


§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Schriftführer trägt die an jedem verwendeten Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.

(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Maßgaben der Nummer 3 der Anlage 2 oder 3.

(3) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest die Zahl der an den Wahlgeräten

1.
insgesamt abgegebenen Erststimmen,

2.
insgesamt abgegebenen Zweitstimmen,

3.
für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen),

4.
für jede Landesliste abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen),

5.
abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen.

In entsprechender Reihenfolge werden die für die Wahlen zum Europäischen Parlament abgegebenen Stimmen festgestellt. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Übertragung in die Wahlniederschrift.

(4) Den abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 5) sind die in der Zählliste aufgeführten gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 ungültigen Stimmen hinzuzurechnen.

(5) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(6) (weggefallen)

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§ 15 Wahlniederschrift


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 zu erstellen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und von ihnen zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 11 Abs. 5 und nach § 56 Abs. 7 der Bundeswahlordnung oder § 49 Abs. 7 der Europawahlordnung sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen:

1.
Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst- oder Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4),

2.
Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 59 der Bundeswahlordnung oder § 52 der Europawahlordnung) und

3.
Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1).

(2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs. 5), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 28 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 der Europawahlordnung aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluß der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu übernehmen.

(3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist jedes Wahlgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.

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§ 16 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte



(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde

1.
die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör,

2.
das Wählerverzeichnis und

3.
die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen,

4.
die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen

zurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine aus.

(2) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher Unbefugten nicht zugänglich sind.

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§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis



(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Kreiswahlleiter selbst oder durch einen Beauftragten vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuß die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln. § 15 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Kreiswahlleiter hat die in den Fällen des § 14 Abs. 4 vom Wahlvorstand getroffene Entscheidung zu überprüfen. Der Kreiswahlausschuß kann abweichend von der Entscheidung des Wahlvorstandes beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses.

(3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen, daß die Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn die Zählergebnisse der Wahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.

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§ 18 Übergangsbestimmung



Für Wahlgeräte einer Bauart, die bereits für die Wahlen zum 14. Deutschen Bundestag oder die Europawahlen 1994 zugelassen worden ist, gilt die Bauartzulassung im Rahmen des jeweiligen Zulassungserlasses des Bundesministeriums des Innern allgemein für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder Europawahlen als erteilt. § 8 Abs. 1 Nr. 6 ist auf diese Wahlgeräte nicht anzuwenden.

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§ 19 (weggefallen)




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§ 20 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Anlage 1 (zu § 2) Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Inhalt
A Gültigkeitsbereich
B Anforderungen an die Bauart
1 Identifizierung
2 Technischer Aufbau
2.1
Konstruktion
2.2
Belastbarkeit
2.3
Haltbarkeit, Funktionssicherheit
2.4
Rückwirkungsfreiheit
2.5
Energieversorgung
2.6
Transport und Aufbewahrung
3 Funktionsweise
3.1
Funktionsprinzip, Verwendungsart
3.2
Funktionskontrolle und Fehleranzeige
3.3
Darstellung der Wahlvorschläge, Bedienungsvorrichtungen
3.4
Stimmenspeicherung, Zählung und Anzeige
3.5
Sperrung und Sicherung
3.6
Abgabe von Stimmen
3.7
Ergonomie, Bedienbarkeit
4 Bedienungsanleitung(en)



A Gültigkeitsbereich

Ein Wahlgerät, das gemäß § 1 der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dient, weist folgende Eigenschaften zur Durchführung der Wahl auf:

•Darstellung der Wahlvorschläge gemäß Stimmzettel, der Bedienung zur Auswahl und Abgabe einer Stimme bzw. der Kennzeichnung und Bedienung für die Abgabe einer ungültigen Stimme,

• Registrierung jeder vom Wähler aus den Wahlvorschlägen ausgewählten oder als ungültig gekennzeichneten und abgegebenen Stimme,

• selbsttätige Zählung der insgesamt abgegebenen Stimmen mit zugehöriger Anzeige,

• selbsttätige Zählung der abgegebenen Stimmen sortiert nach den Wahlvorschlägen bzw. nach ungültig gekennzeichneten Stimmen mit Anzeige des Zählergebnisses,

• selbsttätige Speicherung der abgegebenen Stimmen solange, bis sie durch Bedienung gelöscht werden,

• weitere Eigenschaften nur, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl stehen.

Erst- und Zweitstimme für Bundestagswahlen können (auch) an zwei Wahlgeräten derselben Bauart getrennt abgegeben werden. Am selben Wahlgerät abgegebene Zweitstimmen können zugeordnet zur abgegebenen Erststimme gespeichert werden.


B Anforderungen an die Bauart

1 Identifizierung

Die Bauart des Wahlgerätes und die zur Bauart gehörenden Komponenten des Wahlgerätes sind einschließlich der Prüfunterlagen geeignet identifizierbar. Dazu gehören:

• Typenschilder

• Eindeutige Identifikation der installierten Software bei rechnergesteuertem Wahlgerät

• Prüfunterlagen:

 
-
Technische Spezifikationen,

-
Abbildungen,

-
Bedienungsanleitung(en),

-
Konstruktionsunterlagen (einschließlich für Software),

-
Funktionsbeschreibungen (einschließlich für Software),

-
Programmdokumentation (einschließlich Programmentwicklung),

-
kommentierter Quellcode,

-
lauffähiges Programm.

2 Technischer Aufbau

2.1
Konstruktion

Das Wahlgerät entspricht in seiner Konstruktion dem allgemeinen Stand der Technik und ist unter Beachtung der für Systeme mit schwerwiegenden Schadensfolgen bei Fehlverhalten (hohe Kritikalität) anerkannten Regeln der Technik aufgebaut.

Das Wahlgerät ist so konstruiert, daß eine Veränderung des technischen Aufbaus und bei rechnergesteuerten Geräten auch der installierten Software durch unbefugte Dritte nicht unbemerkt bleibt.

2.2
Belastbarkeit

Das Wahlgerät besteht in allen Teilen aus Werkstoffen und technischen Eigenschaften von hinreichender Belastbarkeit und genügender Unveränderlichkeit gegenüber Umgebungseinflüssen, so daß es gegen die bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretende Abnutzung und Gestaltsänderung hinreichend gesichert sowie gegen die beim Gebrauch, Transport oder während der Aufbewahrung auftretenden Einflüsse hinreichend unempfindlich ist. Dies gilt für anzugebende mechanische, klimatische und elektromagnetische Umgebungseinflüsse 1).

2.3
Haltbarkeit, Funktionssicherheit

Das Wahlgerät läßt bei hinreichender Pflege, Wartung und geschützter Aufbewahrung eine hohe Lebensdauer erwarten. Bei anzugebenden mechanischen, klimatischen und elektromagnetischen Umgebungseinflüssen, bei Störungen in der Energieversorgung, beim normalen Gebrauch und bei Fehlern in der Bedienung bleiben die Funktionen des Wahlgerätes aufrechterhalten und die abgegebenen Stimmen erhalten.

2.4
Rückwirkungsfreiheit

Bei Anschluß von nicht zur Bauart gehörenden Komponenten arbeitet das Wahlgerät rückwirkungsfrei. Entsprechendes gilt, wenn eine gleichzeitige Durchführung mehrerer voneinander unabhängiger Wahlarten vorgesehen ist.

2.5
Energieversorgung

Ein elektrisch betriebenes Wahlgerät ist gegen kurzfristigen Stromausfall oder Spannungsabfall gesichert und bleibt bei längerem Stromausfall durch Verwendung einer Ersatzstromquelle oder durch mechanische Bedienung betriebsfähig. Das Wahlgerät ist mit einem geeigneten Anschluß für eine Ersatzstromquelle (z.B. Notstromaggregat, Batterien oder Akkumulator) versehen.

Der Energieverbrauch ist so gering, daß die Betriebsbereitschaft des Wahlgerätes zumindest für die Dauer von dreizehn Stunden bei Betrieb mit einer geeigneten Ersatzstromquelle ohne Auswechslung aufrechterhalten bleibt.

2.6
Transport und Aufbewahrung

Das Wahlgerät kann gut transportiert und in zugehöriger Verpackung geschützt aufbewahrt werden.

3 Funktionsweise

3.1
Funktionsprinzip, Verwendungsart

Die folgenden Anforderungen gelten entsprechend bei der gleichzeitigen Durchführung einer bundesweiten Wahl mit einer anderen Wahl.

Das Wahlgerät ist so konstruiert, daß ein Wähler nur eine Stimme oder nur eine Erst- und eine Zweitstimme für Bundestagswahlen bzw. jeweils eine ungültige Stimme abgeben kann.

Die Reihenfolge der Bedienung für die Auswahl der Erst-und der Zweitstimme aus den Wahlvorschlägen wird durch das Wahlgerät nicht vorgegeben.

Bei getrennter Bedienung für Auswahl und Abgabe der Stimmen kann die Abgabe der Erst- und der Zweitstimme über eine gemeinsame Bedienungsvorrichtung erfolgen.

3.2
Funktionskontrolle und Fehleranzeige

Das Wahlgerät ermöglicht beim Einschalten die Kontrolle seiner Funktionsfähigkeit, bei einem elektronischen Wahlgerät unterstützt durch selbsttätige Funktionsanzeigen.

Das Wahlgerät unterstützt die Anzeige von ggf. während der Wahl auftretenden Funktionsfehlern seiner Komponenten, die eine ordnungsgemäße Verwendung gefährden oder unmöglich machen, und soll eine Fehlerdiagnose ermöglichen.

3.3
Darstellung der Wahlvorschläge, Bedienungsvorrichtungen

Das Wahlgerät und der Bedienungsbereich für den Wähler sind optisch neutral ausgeführt.

Alle Angaben, die auf den amtlichen Stimmzetteln enthalten sind, können auf der Vorderseite des Wahlgerätes gut erkennbar angebracht werden, z. B. in waagerechter oder senkrechter Anordnung.

Für jeden Wahlvorschlag, für den eine Stimme abgegeben werden kann, ist ein abgegrenztes Feld mit eindeutig zugeordneter Bedienungsvorrichtung zur Auswahl der Stimmabgabe vorhanden. Außerdem ist ein Feld mit Bedienungsvorrichtung für die Kennzeichnung zur Abgabe einer jeweils ungültigen Erst- oder Zweitstimme vorgesehen.

Die Bedienungsvorrichtungen zur Auswahl der Stimmabgabe sind numeriert. Die für jeden Wahlvorschlag angezeigten Zählergebnisse sind den Bedienungsvorrichtungen eindeutig zugeordnet und in derselben Weise numeriert. Entsprechendes gilt für die Kennzeichnung zur Abgabe einer ungültigen Stimme und für deren Zählergebnis.

Die Zahl der mit den zugehörigen Bedienungsvorrichtungen nutzbaren Felder ist so groß als Wahlvorschläge (bei Bundestagswahlen: Wahlkreisbewerber für die Erststimme bzw. Landeslisten jeder Partei für die Zweitstimme; bei Europawahlen: Bewerberlisten jeder Partei oder politischen Vereinigung) in der Regel für eine Wahl zugelassen werden.

3.4
Stimmenspeicherung, Zählung und Anzeige

Vom Wahlgerät können so viele Stimmen entgegengenommen und registriert werden als Wähler in der Regel zur Stimmabgabe in einem Wahllokal vorgesehen sind.

Die Zählung der Stimmen erfolgt in der Weise, daß allein folgende Zählergebnisse durch das Wahlgerät oder zwei Wahlgeräte derselben Bauart selbsttätig ermittelt und angezeigt werden:

1.
die Zahl aller abgegebenen einschließlich der als ungültig gekennzeichneten Erststimmen,

2.
die Zahl aller abgegebenen einschließlich der als ungültig gekennzeichneten Zweitstimmen,

3.
die Zahl der als ungültig gekennzeichneten abgegebenen Erststimmen,

4.
die Zahl der als ungültig gekennzeichneten abgegebenen Zweitstimmen,

5.
jede Zahl der für die einzelnen Wahlkreisbewerber abgegebenen Erststimmen,

6.
jede Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Zweitstimmen.

Entsprechendes gilt für die Zahlen der für eine Europawahl abgegebenen Stimmen.

Die Zählung der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen, der ungültigen Stimmen und der insgesamt abgegebenen Stimmen erfolgt vollständig, eindeutig und richtig. Die Stimmenspeicherung erfolgt in der Weise mehrfach (redundant), daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine abgegebene Stimme verloren geht und somit die Zählung mit hoher Zuverlässigkeit richtig erfolgt.

Vor, während und nach der Wahl ist die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen, ggf. getrennt nach Erst- und Zweitstimmen, für den Wahlvorstand jederzeit von außen ablesbar.

Im gesicherten Zustand während der Wahl ist eine Ablesung der Zahl der für einen Wahlvorschlag oder der ungültig abgegebenen Stimmen nicht möglich. Das Ergebnis der Stimmabgabe ist unmittelbar nach einer besonderen Handlung ablesbar und wird unverändert festgehalten.

Das Wahlgerät gewährleistet die Geheimhaltung der Stimmabgabe. Aus keiner Vorrichtung oder Einrichtung kann ersehen werden, wie ein Wähler gewählt hat. Zulässig ist die Ausgabe anonym gespeicherter Stimmen nach der Ergebnisablesung zur Auswertung außerhalb des Wahlgerätes.

3.5
Sperrung und Sicherung

Vor Beginn der Wahl können sämtliche Zähl- und Speicherinhalte für die Stimmenregistrierung gelöscht werden. Daß das geschehen ist, ist auf einfache Weise kontrollierbar.

Vor Beginn der Wahl kann die Wirkung genau derjenigen Bedienungsvorrichtungen, die zur Auswahl der Stimmabgabe für einen der Wahlvorschläge nicht benötigt werden, für die Dauer des gesamten Wahlvorganges gesperrt werden.

Vor Beginn der Wahl kann das Wahlgerät gegen jeden Eingriff, insbesondere gegen eine Abgabe und Speicherung von Stimmen und gegen Ablesung, Ausgabe und Löschung registrierter Stimmen, durch Mehrfachverschluß (mindestens zwei Schlösser mit unterschiedlicher Schließung) gesichert werden.

Aus dem in dieser Weise gesicherten Grundzustand kann das Wahlgerät für die Durchführung der Wahl so in Betrieb genommen werden, daß nur eine vom Wahlvorstand bezüglich jedes einzelnen Wählers kontrollierbare Abgabe und Speicherung von Stimmen erfolgen kann.

Nach der Wahl kann die Abgabe und Speicherung von Stimmen gesperrt und die Ablesung und Ausgabe des Zählergebnisses freigegeben werden, während die Sperrung zur Verhinderung einer Löschung registrierter Stimmen erhalten bleibt, bis diese gesondert entriegelt wird.

3.6
Abgabe von Stimmen

Die Bedienungsvorrichtungen des Wahlgerätes können vom Wähler nur dann benutzt werden, wenn der Wahlvorstand die Stimmabgabe freigegeben hat. Nach der Freigabe ist bis zur Stimmenregistrierung allein die Auswahl und Abgabe der für einen Wähler zulässigen Stimmen möglich. Nach Registrierung der Stimmabgabe sperrt sich das Wahlgerät wieder selbsttätig. Die Freigabe kann nach einem angemessenen Zeitraum für den Fall, daß der Wähler keine Stimme abgegeben hat, durch eine besondere Handlung des Wahlvorstandes zurückgenommen werden, so daß das Gerät wieder gesperrt ist. Die Freigabe und die Sperrung des Geräts sind für den Wahlvorstand erkennbar (z. B. durch Laut- und/oder Lichtsignale).

Die Stimmabgabe verläuft in zwei Phasen, so daß der Wähler nach Ablauf der ersten Phase die ausgewählte, beabsichtigte Stimmabgabe noch einmal überprüfen kann (z. B. zwei Handgriffe oder Einschalten eines Druckpunktes).

Dem Wähler ist unmittelbar nach der Stimmabgabe durch ein Laut- oder Lichtsignal oder ein am Wahlgerät erscheinendes Zeichen erkennbar, daß seine Stimmabgabe registriert und die Sperrvorrichtung wieder wirksam ist. Das Zeichen erlischt wieder, sobald die Stimmabgabe vollzogen ist.

3.7
Ergonomie, Bedienbarkeit

Das Wahlgerät ist ergonomisch so ausgeführt, daß es auch von unterdurchschnittlich begabten Wählern ohne größere Schwierigkeiten bedient werden kann.

Bedienungshandlungen des Wählers ergeben keine Fehlermeldungen, sondern ggf. Hinweise zum Handlungsablauf.

Bedienungshandlungen, Fehlgriffe und absichtliche - mit Ausnahme gewaltsamer oder unter Anwendung besonderer Hilfsmittel vorgenommener - Eingriffe haben keine Störungen oder gar Zerstörungen zur Folge.

4 Bedienungsanleitung(en)

Dem Wahlgerät sind beigefügt:

• eine geeignete Bedienungsanleitung mit folgendem Inhalt:

 
1.
Aufstellung und Inbetriebsetzung,

2.
Vorbereitung für eine Wahl: Einstellungen, Sicherung und Verriegelungen, Funktionskontrollen,

3.
Bedienung durch den Wahlvorstand vor, während und nach der Wahl,

4.
Anleitung zur Stimmabgabe durch den Wähler,

5.
Funktionsfehler: Anzeigen und mögliche Handlungen,

6.
Lagerung und Transport,

7.
Wartung und Instandhaltung,

8.
technische Daten zur Verwendung (Wahlarten, max. Zahl der Wähler und max. Zahl der Wahlvorschäge für Bundestagswahlen bzw. für Europawahlen) und zu Umgebungsbedingungen,

• eine Kurzanleitung für den Wahlvorstand und

• eine Anleitung zur Stimmabgabe mit Darstellung der Bedienungsseite für den Wähler und Bedienungsangaben zur Auswahl der Wahlvorschläge und Abgabe der Stimme(n).

---
1)
In technischen Normen finden sich Festlegungen für Belastungen und Störungen mechanischer Art (Vibrationen, freier Fall, Kippfallen, Tropfwasserbeständigkeit im Bedienungsbereich), klimatischer Art (Betriebs-und Lagerungs-Temperatur, Feuchtigkeit) und elektromagnetischer Art (statische Entladungen, konstante und Wechsel-Felder).

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Anlage 2 (zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1) Wahlniederschrift über die Wahl mit Wahlgeräten bei der Wahl zum Deutschen Bundestag



(siehe BGBl. I 1999 S. 756 - 761)

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Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1) Wahlniederschrift über die Wahl mit Wahlgeräten bei der Wahl zum Europäischen Parlament



(siehe BGBl. I 1999 S. 762 - 766)



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