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§ 4 - Sprecherausschußgesetz (SprAuG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2312, 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6e G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 801-11 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 4 Zahl der Sprecherausschußmitglieder



(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel

10 bis 20 leitenden Angestellten aus einer Person,

21 bis 100 leitenden Angestellten aus drei Mitgliedern,

101 bis 300 leitenden Angestellten aus fünf Mitgliedern,

über 300 leitenden Angestellten aus sieben Mitgliedern.

(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.



 

Zitierungen von § 4 SprAuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprAuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 SprAuG Errichtung
... die Mehrheit der leitenden Angestellten des Unternehmens verlangt. Die §§ 2 bis 15 gelten entsprechend. (2) Bestehen in dem Unternehmen ...
§ 38 SprAuG Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen (vom 08.11.2006)
... Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über 1. die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)
V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
§ 3 WOSprAuG Wahlausschreiben (vom 28.01.2022)
... sind anzugeben; 4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Sprecherausschusses ( § 4 Abs. 1 des Gesetzes); 5. die Mindestzahl von leitenden Angestellten, von denen ein ... daß bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die Geschlechter nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des Gesetzes berücksichtigt werden sollen. (4) Ein Abdruck des ...