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§ 6 - Sprecherausschußgesetz (SprAuG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2312, 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6e G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 801-11 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 6 Wahlvorschriften



(1) Der Sprecherausschuß wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

(3) 1In Betrieben, deren Sprecherausschuß aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 2In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) 1Zur Wahl des Sprecherausschusses können die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens einem Zwanzigstel der leitenden Angestellten, jedoch von mindestens drei leitenden Angestellten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig leitenden Angestellten genügt die Unterzeichnung durch zwei leitende Angestellte. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig leitende Angestellte.



 

Zitierungen von § 6 SprAuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprAuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SprAuG Ersatzmitglieder
... der Ersatzmitglieder nach der Höhe der erreichten Stimmenzahl. (3) In dem Fall des § 6 Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß das gewählte Ersatzmitglied nachrückt ...
§ 20 SprAuG Errichtung
... die Mehrheit der leitenden Angestellten des Unternehmens verlangt. Die §§ 2 bis 15 gelten entsprechend. (2) Bestehen in dem Unternehmen ...
§ 38 SprAuG Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen (vom 08.11.2006)
... Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über 1. die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)
V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
§ 3 WOSprAuG Wahlausschreiben (vom 28.01.2022)
... Mindestzahl von leitenden Angestellten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß ( § 6 Abs. 4 des Gesetzes); 6. daß Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem ...
§ 7 WOSprAuG Ungültige Vorschlagslisten
...  3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften ( § 6 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten ...
§ 22 WOSprAuG Verfahren
...  (5) Das Ersatzmitglied ist in einem getrennten Wahlgang zu wählen ( § 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Auf die Wahl finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung. (6) ...