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Änderung § 39 SprAuG vom 01.07.2021

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§ 39 SprAuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 39 SprAuG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Teilnahme an Sitzungen des Sprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses, des Gesamtsprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 § 13 Absatz 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) 1 Eine Versammlung nach § 15 kann mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.