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Änderung § 38 SprAuG vom 08.11.2006

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§ 38 SprAuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 38 SprAuG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 222 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über

1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;

2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;

4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;

5. die Stimmabgabe;

6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

7. die Aufbewahrung der Wahlakten.