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Synopse aller Änderungen des SprAuG am 01.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 8 des BeWeAusbFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SprAuG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SprAuG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | SprAuG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Errichtung von Sprecherausschüssen § 2 Zusammenarbeit Zweiter Teil Sprecherausschuß, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuß Erster Abschnitt Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses § 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit § 4 Zahl der Sprecherausschußmitglieder § 5 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit § 6 Wahlvorschriften § 7 Bestellung, Wahl und Aufgaben des Wahlvorstands § 8 Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkosten § 9 Ausschluß von Mitgliedern, Auflösung des Sprecherausschusses und Erlöschen der Mitgliedschaft § 10 Ersatzmitglieder Zweiter Abschnitt Geschäftsführung des Sprecherausschusses § 11 Vorsitzender § 12 Sitzungen des Sprecherausschusses § 13 Beschlüsse und Geschäftsordnung des Sprecherausschusses § 14 Arbeitsversäumnis und Kosten Dritter Abschnitt Versammlung der leitenden Angestellten § 15 Zeitpunkt, Einberufung und Themen der Versammlung Vierter Abschnitt Gesamtsprecherausschuß § 16 Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht § 17 Ausschluß von Mitgliedern und Erlöschen der Mitgliedschaft § 18 Zuständigkeit § 19 Geschäftsführung Fünfter Abschnitt Unternehmenssprecherausschuß § 20 Errichtung Sechster Abschnitt Konzernsprecherausschuß § 21 Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht § 22 Ausschluß von Mitgliedern und Erlöschen der Mitgliedschaft § 23 Zuständigkeit § 24 Geschäftsführung Dritter Teil Mitwirkung der leitenden Angestellten Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 25 Aufgaben des Sprecherausschusses § 26 Unterstützung einzelner leitender Angestellter § 27 Grundsätze für die Behandlung der leitenden Angestellten § 28 Richtlinien und Vereinbarungen § 29 Geheimhaltungspflicht Zweiter Abschnitt Mitwirkungsrechte § 30 Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze § 31 Personelle Maßnahmen § 32 Wirtschaftliche Angelegenheiten Vierter Teil Besondere Vorschriften § 33 Seeschiffahrt Fünfter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften § 34 Straftaten gegen Vertretungsorgane der leitenden Angestellten und ihre Mitglieder § 35 Verletzung von Geheimnissen § 36 Bußgeldvorschriften Sechster Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 37 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz § 38 Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen | |
(Text alte Fassung) § 39 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | (Text neue Fassung) § 39 (aufgehoben) |
§ 39 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | § 39 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Teilnahme an Sitzungen des Sprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses, des Gesamtsprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 § 13 Absatz 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. (2) 1 Eine Versammlung nach § 15 kann mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. |
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