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Synopse aller Änderungen des SprAuG am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 8 des BeWeAusbFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SprAuG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SprAuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
SprAuG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Errichtung von Sprecherausschüssen
    § 2 Zusammenarbeit
Zweiter Teil Sprecherausschuß, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuß
    Erster Abschnitt Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses
       § 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
       § 4 Zahl der Sprecherausschußmitglieder
       § 5 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
       § 6 Wahlvorschriften
       § 7 Bestellung, Wahl und Aufgaben des Wahlvorstands
       § 8 Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkosten
       § 9 Ausschluß von Mitgliedern, Auflösung des Sprecherausschusses und Erlöschen der Mitgliedschaft
       § 10 Ersatzmitglieder
    Zweiter Abschnitt Geschäftsführung des Sprecherausschusses
       § 11 Vorsitzender
       § 12 Sitzungen des Sprecherausschusses
       § 13 Beschlüsse und Geschäftsordnung des Sprecherausschusses
       § 14 Arbeitsversäumnis und Kosten
    Dritter Abschnitt Versammlung der leitenden Angestellten
       § 15 Zeitpunkt, Einberufung und Themen der Versammlung
    Vierter Abschnitt Gesamtsprecherausschuß
       § 16 Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht
       § 17 Ausschluß von Mitgliedern und Erlöschen der Mitgliedschaft
       § 18 Zuständigkeit
       § 19 Geschäftsführung
    Fünfter Abschnitt Unternehmenssprecherausschuß
       § 20 Errichtung
    Sechster Abschnitt Konzernsprecherausschuß
       § 21 Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht
       § 22 Ausschluß von Mitgliedern und Erlöschen der Mitgliedschaft
       § 23 Zuständigkeit
       § 24 Geschäftsführung
Dritter Teil Mitwirkung der leitenden Angestellten
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 25 Aufgaben des Sprecherausschusses
       § 26 Unterstützung einzelner leitender Angestellter
       § 27 Grundsätze für die Behandlung der leitenden Angestellten
       § 28 Richtlinien und Vereinbarungen
       § 29 Geheimhaltungspflicht
    Zweiter Abschnitt Mitwirkungsrechte
       § 30 Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze
       § 31 Personelle Maßnahmen
       § 32 Wirtschaftliche Angelegenheiten
Vierter Teil Besondere Vorschriften
    § 33 Seeschiffahrt
Fünfter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 34 Straftaten gegen Vertretungsorgane der leitenden Angestellten und ihre Mitglieder
    § 35 Verletzung von Geheimnissen
    § 36 Bußgeldvorschriften
Sechster Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 37 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
    § 38 Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 39 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Text neue Fassung)

    § 39 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie




§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Teilnahme an Sitzungen des Sprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses, des Gesamtsprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 § 13 Absatz 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) 1 Eine Versammlung nach § 15 kann mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.