Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 17 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der TauchPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

 


(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im 'Fachtheoretischen Teil' sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsbereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten. 2 Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6 Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet.

(3) Im 'Fachpraktischen Teil' sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen 'Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte' und 'Durchführung von Taucherarbeiten' nach § 7 Absatz 1 zu bewerten.