§ 69 Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Frühere Fassungen von § 69 BPolG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3214; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Artikel 1 3. BPolGÄndG (vom 01.03.2008) ... 63 und 64 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt." 3. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt: § 69a ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
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