Änderung § 50 BPolG vom 01.10.2019

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§ 50 BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 50 BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten


(Text neue Fassung)

§ 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. 2 Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. 3 Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) 1 Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. 2 Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. 3 Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zur Last. 2 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3 Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 4 Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. 5 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.



(3) 1 Die Herausgabe der Sache kann davon abhängig gemacht werden, ob die Gebühren und Auslagen gezahlt worden sind, die für die Sicherstellung und Verwahrung der Sache erhoben werden. 2 Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.



 



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