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Synopse aller Änderungen des BPolG am 01.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2013 durch Artikel 4 des TKGBDAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BPolG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Aufgaben und Verwendungen
    § 1 Allgemeines
    § 2 Grenzschutz
    § 3 Bahnpolizei
    § 4 Luftsicherheit
    § 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
    § 5 Schutz von Bundesorganen
    § 6 Aufgaben auf See
    § 7 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
    § 8 Verwendung im Ausland
    § 9 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
    § 10 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik
    § 11 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
    § 12 Verfolgung von Straftaten
    § 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 2 Befugnisse
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften
       § 14 Allgemeine Befugnisse
       § 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
       § 16 Ermessen, Wahl der Mittel
       § 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
       § 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen
       § 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
       § 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
    Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse
       Teil 1 Datenerhebung
          § 21 Erhebung personenbezogener Daten
          § 22 Befragung und Auskunftspflicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 22a Erhebung von Telekommunikationsdaten
          § 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
          § 24 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
          § 25 Vorladung
          § 26 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
          § 27 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
          § 28 Besondere Mittel der Datenerhebung
       Teil 2 Datenverarbeitung und Datennutzung
          § 29 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
          § 30 Ausschreibung zur Fahndung
          § 31 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung
          § 31a Übermittlung von Fluggastdaten
          § 32 Übermittlung personenbezogener Daten
          § 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          § 33 Ergänzende Regelungen für die Übermittlung
          § 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          § 34 Abgleich personenbezogener Daten
          § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
          § 36 Errichtungsanordnung
          § 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
       Teil 3 Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
          § 38 Platzverweisung
          § 39 Gewahrsam
          § 40 Richterliche Entscheidung
          § 41 Behandlung festgehaltener Personen
          § 42 Dauer der Freiheitsentziehung
          § 43 Durchsuchung von Personen
          § 44 Durchsuchung von Sachen
          § 45 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
          § 46 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
       Teil 4 Ergänzende Vorschriften
          § 47 Sicherstellung
          § 48 Verwahrung
          § 49 Verwertung, Vernichtung
          § 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
Abschnitt 3 Schadensausgleich
    § 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
    § 52 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
    § 53 Ausgleich im Todesfall
    § 54 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
    § 55 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche
    § 56 Rechtsweg
Abschnitt 4 Organisation und Zuständigkeiten
    § 57 Bundespolizeibehörden
    § 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
    § 59 Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
    § 60 Einsatz von Hubschraubern
    § 61 Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis
    § 62 Unterstützungspflichten
    § 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte
    § 64 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
    § 65 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten
    § 66 Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
    § 67 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
    § 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung
Abschnitt 5 Schlußbestimmungen
    § 69 Verwaltungsvorschriften
    § 69a Bußgeldvorschriften
    § 70 Einschränkung von Grundrechten
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22a (neu)




§ 22a Erhebung von Telekommunikationsdaten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person nach Maßgabe von § 21 Absatz 1 und 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).

(3) 1 Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Leiters der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Leiter der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde oder seinen Vertreter getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6 § 28 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) 1 Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2 Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 33 Ergänzende Regelungen für die Übermittlung


(1) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Bundespolizei. 2 Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle der Bundesrepublik Deutschland, trägt diese die Verantwortung. 3 In diesem Fall prüft die Bundespolizei nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(2) 1 Die Bundespolizei hat Anlaß, Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung festzuhalten. 2 In Fällen des § 32 Abs. 4 hat die Bundespolizei einen Nachweis zu führen, aus dem die in Satz 1 bezeichneten Angaben sowie die Aktenfundstelle ersichtlich sind. 3 Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. 4 Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke der Datenschutzkontrolle benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, daß im Fall einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. 5 § 35 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Übermittlung unterbleibt, wenn für die Bundespolizei erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. 2 Die Übermittlung in den in § 32 Absatz 3 bezeichneten Fällen unterbleibt ferner, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 3 Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. 4 Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert. 5 Werden Bewertungen übermittelt, muß für den Empfänger feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.

(3a) Die Datenübermittlung nach § 32a Absatz 1 und 3 unterbleibt über die in Absatz 3 genannten Gründe hinaus auch dann, wenn

1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,

2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,

3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder

4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.

(3b) Die Datenübermittlung nach § 32a Absatz 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben, wenn

1. die zu übermittelnden Daten bei der Bundespolizei nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,

2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder

3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.

(4) 1 Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 32 Abs. 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2 Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.

(5) 1 In den Fällen des § 32 Abs. 2 bis 4 darf die Übermittlung von Daten, die § 41 oder § 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen, nicht zu einer Erweiterung des Kreises der dort bezeichneten Stellen führen. 2 Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.

(6) 1 Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. 2 Die Bundespolizei hat bei Übermittlungen nach § 32 Abs. 3 und 4 den Empfänger darauf hinzuweisen. 3 In den in § 32 Abs. 3 bezeichneten Fällen ist ihm der bei der Bundespolizei vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. 4 Eine Verwendung für einen anderen Zweck ist zulässig, soweit die Daten auch für diesen Zweck hätten übermittelt werden dürfen und in den in § 32 Abs. 3 und 4 bezeichneten Fällen die Bundespolizei zugestimmt hat.

(7) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Bundespolizei geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2 Die Berechtigung zum Abruf darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur den in § 32 Abs. 1 bezeichneten Stellen eingeräumt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) 1 Erfolgt die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 7 für eine Laufzeit von mehr als drei Monaten, hat die Bundespolizei bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle zu protokollieren. 2 Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3 Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen. 4 Die Bundespolizei trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.



(8) 1 Erfolgt die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 7 für eine Laufzeit von mehr als drei Monaten, hat die Bundespolizei bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle zu protokollieren. 2 Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3 Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. 4 Die Bundespolizei trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 70 Einschränkung von Grundrechten


vorherige Änderung

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 45 und 46 eingeschränkt.



1 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 45 und 46 eingeschränkt.