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Synopse aller Änderungen des BPolG am 04.03.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. März 2017 durch Artikel 2 des 1. LuftSiGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BPolG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung
BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Luftsicherheit


(Text alte Fassung)

Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß § 5 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden.

(Text neue Fassung)

1 Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. 2 In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertragen worden sind.