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Synopse aller Änderungen des BPolG am 04.03.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. März 2017 durch Artikel 2 des 1. LuftSiGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BPolG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BPolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung | BPolG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Luftsicherheit | |
(Text alte Fassung) Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß § 5 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. | (Text neue Fassung) 1 Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. 2 In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertragen worden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6381/v203883-2017-03-04.htm