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Synopse aller Änderungen des BPolG am 02.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. April 2021 durch Artikel 6 des BestDaAAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BPolG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Aufgaben und Verwendungen
    § 1 Allgemeines
    § 2 Grenzschutz
    § 3 Bahnpolizei
    § 4 Luftsicherheit
    § 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
    § 5 Schutz von Bundesorganen
    § 6 Aufgaben auf See
    § 7 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
    § 8 Verwendung im Ausland
    § 9 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
    § 10 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik
    § 11 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
    § 12 Verfolgung von Straftaten
    § 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 2 Befugnisse
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften
       § 14 Allgemeine Befugnisse
       § 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
       § 16 Ermessen, Wahl der Mittel
       § 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
       § 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen
       § 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
       § 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
    Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse
       Teil 1 Datenerhebung
          § 21 Erhebung personenbezogener Daten
          § 22 Befragung und Auskunftspflicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 22a Erhebung von Telekommunikationsdaten *)
(Text neue Fassung)

          § 22a Bestandsdatenauskunft
          § 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
          § 24 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
          § 25 Vorladung
          § 26 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
          § 27 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
          § 27a Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
          § 27b Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung
          § 27c Gesprächsaufzeichnung
          § 28 Besondere Mittel der Datenerhebung
          § 28a Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
       Teil 2 Datenverarbeitung und Datennutzung
          § 29 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
          § 30 Ausschreibung zur Fahndung
          § 31 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung
          § 31a Übermittlung von Fluggastdaten
          § 32 Übermittlung personenbezogener Daten
          § 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          § 33 Ergänzende Regelungen für die Übermittlung
          § 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          § 34 Abgleich personenbezogener Daten
          § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
          § 36 Errichtungsanordnung
          § 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
       Teil 3 Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
          § 38 Platzverweisung
          § 39 Gewahrsam
          § 40 Richterliche Entscheidung
          § 41 Behandlung festgehaltener Personen
          § 42 Dauer der Freiheitsentziehung
          § 43 Durchsuchung von Personen
          § 44 Durchsuchung von Sachen
          § 45 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
          § 46 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
       Teil 4 Ergänzende Vorschriften
          § 47 Sicherstellung
          § 48 Verwahrung
          § 49 Verwertung, Vernichtung
          § 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen
Abschnitt 3 Schadensausgleich
    § 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
    § 52 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
    § 53 Ausgleich im Todesfall
    § 54 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
    § 55 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche
    § 56 Rechtsweg
Abschnitt 4 Organisation und Zuständigkeiten
    § 57 Bundespolizeibehörden
    § 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
    § 59 Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
    § 60 Einsatz von Hubschraubern
    § 61 Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis
    § 62 Unterstützungspflichten
    § 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte
    § 64 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
    § 65 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten
    § 66 Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
    § 67 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
    § 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung
Abschnitt 5 Schlußbestimmungen
    § 69 Verwaltungsvorschriften
    § 69a Bußgeldvorschriften
    § 70 Einschränkung von Grundrechten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22a Erhebung von Telekommunikationsdaten *)




§ 22a Bestandsdatenauskunft


vorherige Änderung

(1) 1 Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person nach Maßgabe von § 21 Absatz 1 und 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(2) Die Auskunft
nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).

(3) 1
Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Leiters der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Leiter der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde oder seinen Vertreter getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6 § 28 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) 1 Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2 Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.


---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung
und Maßgaben des BVerfG in B. v. 3. August 2020 (BGBl. I S. 1931)



(1) 1 Die Bundespolizei darf Auskunft verlangen

1. über
die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und

2.
über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

2 Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind

1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird.

(2) 1
Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf nach § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobene Passwörter oder auf andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3 Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, seines Vertreters oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. 4 In den Fällen des Satzes 1 ist Satz 3 nicht anzuwenden, wenn

1. die betroffene Person
vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder

2.
die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.

5
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6 Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat. 7 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 8 Werden der Bundespolizei aufgrund eines Auskunftsersuchens nach Satz 2 Passwörter oder andere Daten unverschlüsselt beauskunftet, so informiert die Bundespolizei hierüber die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.

(3) 1 Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3,
§ 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes) in den Fällen von

1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder

2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 3 Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. 4 Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.

(4) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(6) 1 Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine
Entschädigung zu gewähren. 2 Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.