Ist eine Straftat nach §
3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
4 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. §
74a des
Strafgesetzbuchs und §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.