§ 3 ÖkoKennzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 3 ÖkoKennzG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Strafvorschriften | |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder |
2. entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in den Verkehr bringt. |