Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 11 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)

V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 11 Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, wenn sie

1.
die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,

2.
ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und

3.
infolge der Schädigung eine ausreichende Lebensgrundlage zweckmäßiger durch eine selbständige berufliche Tätigkeit erlangen und die angestrebte selbständige berufliche Existenz ohne fremde Hilfe nicht gründen können oder bei der Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt sind.

(2) 1Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. 2Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. 3Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangt werden; die Kosten für diese Maßnahmen werden als Beihilfe erstattet.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juni 2011 BGBl. I S. 1114 m.W.v. 1. Juli 2011

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Frühere Fassungen von § 11 KFürsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuellvor 21.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 KFürsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFürsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28a KFürsV Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage (vom 01.01.2005)
... Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten müssten. (3) Die Voraussetzungen nach § 11 gelten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 2 BVGuaÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung". 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... 2 bis 9 nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann." 11. In § 11 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ... Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten müssten. (3) Die Voraussetzungen nach § 11 gelten entsprechend." 25. § 29 wird wie folgt geändert: a) ...


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