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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 17 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)

V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 17 Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner



(1) Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer gelten vorstehende Vorschriften entsprechend.

(2) Bei der Prüfung, welche Lebensstellung für die Witwe oder für den Witwer angemessen ist, soll neben der Lebensstellung des gestorbenen Ehegatten auch die Lebensstellung der Witwe oder des Witwers vor der Eheschließung berücksichtigt werden, wenn diese günstiger gewesen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebene Lebenspartner entsprechend.



 

Zitierungen von § 17 KFürsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFürsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 17 Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner". ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt. e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer ... für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner § 17 ". f) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter „Mehrbedarf bei" ...