(1) Bei Maßnahmen der Erziehung ist als Bedarf der infolge der Schädigung oder des Verlustes eines Elternteils notwendige besondere Bedarf für die Erziehung anzuerkennen.
(2) 1Der Bedarf für die Ausbildung umfaßt insbesondere
- 1.
- Kosten für notwendige Lernmittel,
- 2.
- Kosten für die übliche Arbeitsausrüstung und das übliche Arbeitsmaterial,
- 3.
- Ausbildungs- und Prüfungsgebühren einschließlich der üblichen Kosten für Prüfungsstücke,
- 4.
- notwendige Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Familienheimfahrten in einem der Ausbildungsart und dem Alter der Auszubildenden angemessenen Umfang,
- 5.
- notwendige Kosten einer Versicherung gegen Krankheit,
- 6.
- Sonderbedarf für Studienfahrten,
- 7.
- kleinere mit der Ausbildung zusammenhängende Ausgaben.
2Die Kosten nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 können durch Pauschbeträge abgegolten werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904