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§ 59 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)

V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 59 Übergangsregelung



(1) 1Soweit auf Grund dieser Verordnung Leistungen, die bei Verkündung dieser Verordnung laufend gezahlt werden, neu festzustellen sind, ist die Neufeststellung von Amts wegen durchzuführen. 2Die Zahlung der neuen Leistungen beginnt mit dem 1. Januar 1979, frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) 1Neue Ansprüche auf laufende Leistungen, die sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt. 2Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung gestellt, beginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1979, frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge gezahlt worden, die höher sind, als sie nach dieser Verordnung zu erbringen wären, läuft die Zahlung der höheren Beträge bei Leistungen, die nach Bewilligungsabschnitten festgestellt werden, mit Beendigung des laufenden Bewilligungsabschnitts, andernfalls sechs Monate nach Verkündung dieser Verordnung aus.

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