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Änderung § 16 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 16 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 16 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Unterhaltsbeihilfe


(Text alte Fassung)

(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes bemißt sich nach dem Übergangsgeld, das ein wehrpflichtiger Soldat der Wehrsoldgruppe 1, der unmittelbar bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Dienst geleistet hat, auf Grund seiner Einkünfte als Soldat erhält.

(2) Der Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse (§ 26a Abs. 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes) soll das nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzte Taschengeld nicht übersteigen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes bemisst sich entsprechend dem Unterhaltsbedarf nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3.

(2) Der Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse (§ 26a Abs. 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes) soll den nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Barbetrag nicht übersteigen.