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Änderung § 25 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 25 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 25 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 Abs. 16 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Nachweis der Voraussetzungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Erholungsmaßnahme nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes und bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom Hundert der Zusammenhang zwischen Erholungsbedürftigkeit und anerkannten Schädigungsfolgen sind durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Bestätigung des Versorgungsamts oder des Gesundheitsamts nachzuweisen.

(2) Die Notwendigkeit der Mitnahme einer Begleitperson ist in der Regel durch Vorlage eines amtlichen Ausweises mit einem entsprechenden Vermerk nachzuweisen; im übrigen ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Bestätigung des Versorgungsamts oder des Gesundheitsamts zu führen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Erholungsmaßnahme nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes sind durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. 2 Bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 50 muss der Zusammenhang zwischen Erholungsbedürftigkeit und anerkannten Schädigungsfolgen gesondert ärztlich begründet werden.

(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitperson ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nach § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch

1. einen
entsprechenden Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder

2. einen Ausweis nach § 152 Absatz 5
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Vermerk nach § 3 Absatz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung.


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