Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 51 KFürsV vom 21.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 BVGuaÄndG am 21. Dezember 2007 und Änderungshistorie der KFürsV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 51 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 51 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Einschränkung der Hilfe, Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe


(Text neue Fassung)

§ 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung


vorherige Änderung

Hat ein Hilfesuchender nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge herbeizuführen, können die Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen bis auf den zur Erreichung des Zwecks der Hilfe im Einzelfall unerläßlichen Umfang eingeschränkt werden. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes gelten § 26 Abs. 1 und § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes § 26 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.



1 Haben Leistungsberechtigte nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für die Erbringung oder Erhöhung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge herbeizuführen, können die Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen bis auf den zur Erreichung des Zwecks der Hilfe im Einzelfall unerläßlichen Umfang eingeschränkt werden. 2 Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes gelten § 26 Abs. 1 und § 39a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes § 26 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.


 
Anzeige