Änderung § 47 KFürsV vom 01.07.2011

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§ 47 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 47 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Dauer des Bedarfs


(Text alte Fassung)

Bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten kann vom einzusetzenden Einkommen ein Betrag bis zu 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags abgesetzt werden. Das gilt nicht bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes, bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen.

(Text neue Fassung)

1 Bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten kann vom einzusetzenden Einkommen ein Betrag in Höhe von 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags abgesetzt werden. 2 Das gilt nicht bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes, bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen.




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