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Änderung § 58 KFürsV vom 01.07.2011

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§ 58 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 58 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern


(Text alte Fassung)

Sofern sich bei Eltern, denen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht, aus dem Bescheid des Versorgungsamts nicht ergibt, daß die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 des Bundesversorgungsgesetzes erfüllt sind, stellt das Versorgungsamt den Eltern auf deren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis dieser Voraussetzungen aus. Das gilt nicht für den Nachweis der Vollendung des 60. Lebensjahrs.

(Text neue Fassung)

1 Sofern sich bei Eltern, denen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht, aus dem Bescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, daß die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 des Bundesversorgungsgesetzes erfüllt sind, stellt diese Stelle den Eltern auf deren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis dieser Voraussetzungen aus. 2 Das gilt nicht für den Nachweis der Vollendung des 60. Lebensjahrs.