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Änderung § 15 KFürsV vom 01.01.2018

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§ 15 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 15 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 Abs. 16 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Pauschalierte Abgeltung von Kosten


(Text alte Fassung)

Die Kosten im Sinne des § 33 Abs. 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

(Text neue Fassung)

Die Kosten im Sinne des § 49 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können durch Pauschbeträge abgegolten werden.