Änderung § 28a KFürsV vom 01.01.2005

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§ 28a KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung
§ 28a KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28a Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage


vorherige Änderung

 


(1) Leistungsberechtigte, bei denen die ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder gefährdet ist, können Leistungen nach § 27d Abs. 1 Nr. 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit erhalten.

(2) Die Leistungen sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistungsberechtigten sonst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten müssten.

(3) Die Voraussetzungen nach § 11 gelten entsprechend.

 



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